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Gebührensatzung der Volkshochschule Wartburgkreis


Auf Grund der §§ 97 Abs. 2, 98 Abs 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreis-ordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO), in der Fassung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 6 Abs. 7 der Satzung der Volkshochschule Wartburgkreis in der Fassung vom 06.09.2022 hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung am 06.09.2022 folgende Gebührensatzung beschlossen.

 

§ 1
Gebührentatbestand

Für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen (Veranstaltungen bis maximal 3 Unterrichtseinheiten), Kursen (Veranstaltungen mit mehr als 3 Unterrichtseinheiten), Studienreisen und Sonderveranstaltungen (z.B. Vorträge, Lesungen, Tagesseminare) sowie Veranstaltungen im Planetarium der Volkshochschule Wartburgkreis werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Unterrichtsteilnehmer, beim minderjährigen bzw. geschäftsunfähigen Unterrichtsteilnehmer die gesetzlichen Vertreter oder Erziehungsberechtigten an deren Stelle. Gebührenschuldner ist auch die Person, die einen Dritten zur Teilnahme an einer Veranstaltung der Volkshochschule Wartburgkreis schriftlich anmeldet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Teilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl für Kurse und Einzelveranstaltungen beträgt acht Personen. Wird die festgelegte Teilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Unterricht mit Zustimmung oder auf Wunsch aller Unterrichtsteilnehmer dennoch durchgeführt werden (Kleingruppenregelung).
 

§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Die Maßeinheit für die Gebührensätze ist eine Unterrichtseinheit die 45 Minuten umfasst.
(2) In den Kursen wird für eine Unterrichtseinheit in Abhängigkeit vom Kostenaufwand eine Gebühr zwischen 3,00 und 8,00 € erhoben.
(3) In Kursen zur Vorbereitung auf staatliche Schulabschlüsse wird für eine Unterrichtseinheit eine Gebühr von 1,50 € erhoben.
(4) Für Wochenendkurse erhöht sich die Gebühr um 0,50 € / Unterrichtseinheit.
(5) Für Einzelveranstaltungen beträgt die Gebühr je nach Kostenaufwand bis zu 15,00 € / Unterrichtseinheit.
(6) Für Sonderveranstaltungen und Studienreisen werden gesonderte Gebühren berechnet. Die Gebührenhöhe richtet sich je nach Veranstaltung und Kostenaufwand.
(7) Mit Firmen, Organisationen, Einrichtungen in freier Trägerschaft, Institutionen und anderen juristischen Personen werden die Gebühren entsprechend der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet (§ 6 Abs. 3).
(8) Für Kleingruppen, bei denen die Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird, erhöhen sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindestteilnehmerzahl zu acht Personen.
(9) Soweit die Gebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich diese jeweils um die gesetzliche Umsatzsteuer.

 

§ 5
Auslagen und Gebühren für zusätzliche Leistungen

(1) Auslagen, insbesondere für Lern- und Arbeitsmittel, Erstattungen an Dritte sowie erforderliche Raummiete haben die Teilnehmer zu gleichen Teilen zu tragen.
(2) Für die Ausstellung von Beglaubigungen und zusätzlichen Teilnahmebestätigungen wird eine Gebühr von 3,50 € erhoben.
(3) Für die Ausstellung von Zertifikaten (bei Kursen mit Prüfungen) wird eine Gebühr von 3,50 € erhoben.

 

§ 6
Gebührenermäßigungen

(1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise kann eine Gebührenermäßigung für Auszubildende, Schüler, Studenten, sowie Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden. Die Ermäßigung beträgt 25 %, wenn der zu belegende Kurs mindestens 20 Unterrichtseinheiten umfasst.
(2) Für Nachtarbeitnehmer (Schichttätigkeit) besteht nach Vorlage einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit, am Unterricht anteilig unter entsprechend reduzierter Unterrichtsgebühr teilzunehmen.
(3) Keine Ermäßigung wird gewährt für:

  1. Firmenkurse
  2. Einzelveranstaltungen und Studienfahrten
  3. Kurse zur Vorbereitung von Schulabschlüssen
  4. auf Material- / Lernmittelkosten, Auslagen (z. B. Skripte und Kosten für erhöhten technischen Aufwand, Porto)
  5. Teilnahmebestätigungen und Zertifikate
  6. Prüfungsgebühren

 

§ 7
Entstehung, Fälligkeit und Zahlweise der Gebühren

(1) Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit der verbindlichen Anmeldung.
(2) Die Gebühren werden mit Beginn der Veranstaltung fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Volkshochschule Wartburgkreis eine andere Fälligkeit festlegen.
(3) Der Einzug der Gebühren und Auslagen erfolgt jeweils zur Fälligkeit mittels SEPA-Lastschriftverfahren. Eine Barzahlung der Gebühren ist nicht möglich. Ausnahmen bilden öffentliche Veranstaltungen im Planetarium.

 

§ 8
Abmeldung / Gebührenerstattung

(1) Bei Absetzung von Kursen werden bereits bezahlte Gebühren anteilig zurückerstattet oder die Kosten mit einem Folgekurs verrechnet.
(2) Bei Ausschluss von Teilnehmern aus Veranstaltungen werden bereits entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet.
(3) Die geltende Hausordnung in den Veranstaltungsräumen sind für alle verbindlich. Teilnehmer, die in grober Weise und wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden nicht erstattet.
(4) Bei Erkrankungen und anderen vom Teilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, können Gebühren nach Kursabbruch nur dann zurückerstattet werden, wenn der Teilnehmer unverzüglich der Volkshochschule Wartburgkreis den Verhinderungsgrund schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise mitteilt. Der Antrag ist binnen 10 Kalendertage nach Eintritt des Verhinderungsgrundes zu stellen.
(5) Über die Erstattung der Gebühren entscheidet der Leiter der Volkshochschule Wartburgkreis im Einzelfall.
(6) Eine Abmeldung muss bis spätestens drei Arbeitstage vor Kursbeginn in der Volkshochschule Wartburgkreis erfolgen. Abmeldungen bei Kursleitern sind nicht rechtskräftig.


§ 9
Sprachform

Die in dieser Satzung in männlicher Form verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
 

§ 10
In-Kraft-Treten

Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Volkshochschule Wartburgkreis vom 18.07.2005 außer Kraft.

 

Bad Salzungen, den 18.10.2022

gez. Krebs
Landrat

 

 

Satzungstext abgedruckt in der Fassung der letzten Änderung!