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Satzung der Volkshochschule Wartburgkreis

 

Auf der Grundlage der §§ 98 Abs. 1 und 99 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –ThürKO-) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41) in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Wartburgkreises für die Volkshochschule Wartburgkreis folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

Rechtsstatus, Sitz, Gliederung

(1) Die Volkshochschule Wartburgkreis ist das Kommunale Erwachsenenbildungszentrum des Wartburgkreises. Sie ist eine öffentliche und gemeinnützige, juristisch nicht selbständige Einrichtung des Landkreises Wartburgkreis.

(2) Die Volkshochschule Wartburgkreis hat ihren Sitz in der Großen Kreisstadt Eisenach. In Bad Salzungen wird eine Geschäftsstelle unterhalten.

(3) Die Tätigkeit der Volkshochschule Wartburgkreis erstreckt sich nach den §§ 3 und 4 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThürEBG) auf das Gebiet des Landkreises. Neben der Geschäftsstelle in Eisenach und der Nebengeschäftsstelle in Bad Salzungen unterhält die Volkshochschule Wartburgkreis Außenstellen in weiteren Städten und Gemeinden des Landkreises.

(4) Der Landkreis trägt die durch Teilnehmergebühren und Landeszuschüsse gemäß §§ 11 bis 17 ThürEBG nicht gedeckten Personal- und Sachkosten der Volkshochschule Wartburgkreis.

 

§ 2

Aufgaben

(1) Die Volkshochschule Wartburgkreis hat die Aufgabe, den Teilnehmern in ihren Veranstaltungen die Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten für Leben, Beruf und gesellschaftliche Tätigkeit zu ermöglichen. Ihr Bildungsangebot wendet sich an alle, die ihr Wissen und ihre Bildung erweitern wollen und durch Weiterlernen eine ständige Auseinandersetzung mit den Veränderungen des gesellschaftlichen Lebens erstreben.

(2) Die Arbeit der Volkshochschule Wartburgkreis ist weder weltanschaulich, parteilich noch religiös an eine bestimmte Richtung gebunden. Als öffentliche Einrichtung steht sie jedermann offen.

(3) Soweit für die Durchführung eines Kurses besondere Anforderungen an Räumlichkeiten gestellt sind, welche von der Volkshochschule Wartburgkreis selbst nicht vorgehalten werden, können zusätzliche Räume angemietet werden.

 

§ 3

Leiter und hauptamtliche Mitarbeiter

(1) Der Leiter der Volkshochschule Wartburgkreis und die pädagogischen Mitarbeiter sind hauptamtlich tätig.

(2) Dem Leiter obliegt die pädagogische und organisatorische Leitung und die Verwaltung der Volkshochschule Wartburgkreis. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Aufstellung des Arbeitsplanes
  • die Aufstellung des Haushaltsvorschlages
  • die Aufstellung des Geschäftsverteilungs- und Organisationsplanes
  • die Auswahl, Verpflichtung und Honorierung nach Maßgabe der Honorarordnung der Volkshochschule Wartburgkreis von Kursleitern und Referenten
  • die Verpflichtung der Außenstellenleiter
  • die Weiterbildung der Mitarbeiter
  • die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmergebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung der Volkshochschule Wartburgkreis
  • die unabhängige und eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit
  • die Leitung der Geschäftsstellen
  • die Führung des Qualitätsentwicklungsprozesses
  • die Zusammenarbeit mit dem Thüringer Volkshochschulverband e.V., dem Deutschen Volkshochschul-Verband e.V. mit seinen Landesverbänden

(3) Der Leiter und die pädagogischen Mitarbeiter sind im pädagogischen Bereich eigenverantwortlich tätig.

 

§ 4

Beirat

(1) Zur Förderung und Beratung der Volkshochschularbeit wird in der Volkshochschule Wartburgkreis ein Beirat gebildet.

(2) Dem Volkshochschulbeirat gehören an:

  • der Landrat als Vorsitzender
  • der zuständige Amtsleiter
  • je ein Vertreter der Fraktionen des Kreistages
  • ein Vertreter der Handwerkskammer
  • ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer
  • ein Vertreter des Jobcenters
  • ein Vertreter des Staatlichen Schulamtes
  • ein Vertreter der Kommunen des Landkreises
  • ein Vertreter der Kursteilnehmer
  • je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche
  • ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes

(3) Der Leiter der Volkshochschule Wartburgkreis nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(4) Der Beirat hat folgende Aufgabe:

  • Beratung zum Lehrprogramm
  • Stellungnahme zum Haushaltsentwurf
  • Stellungnahme zum Bericht über die geleistete Arbeit

(5) Der Beirat soll zweimal jährlich zusammentreten.

 

§ 5

Aufwandsentschädigung für Außenstellenleiter

Die Außenstellenleiter der Volkshochschule Wartburgkreis erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zu 300,00 € pro Jahr, pro an der Außenstelle organisiertem Kurs 50,00 € und für eine Einzelveranstaltung 20,00 €.

 

§ 6

Kursleiter und Referenten

(1) Die Kursleiter und Referenten in der Volkshochschule Wartburgkreis sind in der Regel nebenberuflich tätig. Sie müssen für ihre Tätigkeit qualifiziert sein. In ihrer Tätigkeit sind sie unbeschadet eigener Stellungnahmen zur Objektivität und Toleranz verpflichtet. Sie sollen die Teilnehmer nicht zu einer bestimmten Überzeugung drängen, sondern zu eigenem Denken anregen.

(2) Die Kursleiter und Referenten werden durch Lehrauftrag als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis verpflichtet. Sie erhalten für die Dauer des vereinbarten Zeitraumes, Semesters, Kurs oder der Veranstaltung einen Lehrauftrag. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.

(3) Den Kursleitern und Referenten ist bei der Gestaltung ihres Unterrichts größtmögliche Freiheit zu gewähren. Sie sind dem Grundsatz der Lehrfreiheit für Inhalt und Art ihrer Lehrtätigkeit selbst verantwortlich.

(4) Die Vergütung der Kursleiter und Referenten richtet sich nach einer vom Kreistag zu erlassenden Honorarordnung.

 

§ 7

Teilnehmer

(1) Die Veranstaltungen und Kurse der Volkshochschule Wartburgkreis sind jedem ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität und Religion zugänglich.

(2) Bei Kursen, die berufliche oder schulische Abschlüsse vorbereiten, können Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Die regelt der Leiter im Benehmen mit dem jeweiligen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter (Fachbereichsleiter).

(3) In Lehrgängen und Kursen mit mindestens 10 Doppelstunden kann jeweils zu Beginn von den Teilnehmern ein Kursvertreter gewählt werden.

(4) Die Teilnehmergebühren werden durch eine Gebührensatzung geregelt.

 

§ 8

Teilnahmebestätigung und Zertifikate

Nach abgeschlossenem Kurs wird jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung sowie für ausgewiesene Kurse mit Prüfung ein Zertifikat ausgestellt.

 

§ 9
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1) Der Landkreis Wartburgkreis ist Mitglied des Thüringer Volkshochschulverbandes e.V. im Deutschen Volkshochschul-Verband e.V..

(2) Die Volkshochschule Wartburgkreis kann mit anderen Volkshochschulen, Organisationen, Institutionen, Einrichtungen in freier Trägerschaft, Firmen und anderen juristischen Personen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.

 

§ 10

Sprachform

Die in dieser Satzung in männlicher Form verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule Wartburgkreis vom 22.06.1998 außer Kraft.

 

Bad Salzungen, den 18.10.2022

gez. Krebs                         
Landrat

 

 

Satzungstext abgedruckt in der Fassung der letzten Änderung!